Telematikinfrastruktur (TI)

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die Grundlage für eine sichere, digitale Vernetzung aller Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken und weiterer Leistungserbringer im deutschen Gesundheitswesen. Seit dem 30.Juni 2019 müssen alle Praxen an die TI angeschlossen sein. Ein wesentliches Ziel ist es, medizinische Informationen, die für die Behandlung der Patienten benötigt werden, schnell, einfach und sicher zur Verfügung zu stellen. Oberste Priorität hat hierbei die Datensicherheit. Auf dieser Seite informieren wir Sie ausführlich über die notwendige Ausstattung, die Praxen für den Anschluss an die TI benötigen.

Finanzierungs­grundlage für Telematik­infrastruktur angepasst

Am 7. September 2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die zum 1. Juli 2023 in Kraft getretene Festlegung zur Finanzierung der Telematikinfrastruktur überarbeitet, nachdem die KBV gemeinsam mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mehrfach Anpassungen gefordert hatte.

Eine wichtige Information vorab: Es muss kein gesonderter Nachweis an die KVWL erbracht werden! Dafür werden die Angaben in der Abrechnungsdatei herangezogen. Sie müssen somit keine schriftlichen Nachweise mehr erbringen oder Anzeigen über das Mitgliederportal erstellen.

Die wichtigsten Anpassungen auf einen Blick

  • Das BMG hat klargestellt, dass die Anwendungen Notfalldatenmanagement und elektronischer Medikationsplan in der Praxis unterstützt werden müssen.
  • Für die Anwendungen NFDM und eMP, eAU sowie E-Rezept kann die KVWL Ausnahmen für Fachgruppen festlegen, die im Regelfall eine oder mehrere dieser Anwendungen in ihrem Versorgungskontext nicht nutzen können. So müssen z.B. die Fachgruppen der Psychologischen Psychotherapie sowie der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie die Anwendungen eAU, eMP und E-Rezept nicht nachweisen, um die volle TI-Pauschale zu erhalten.
  • Die eAU ist der KVWL erst ab dem 4. Quartal 2023 nachzuweisen.
  • Außerdem ist für den eArztbrief eine Übergangsfrist vorgesehen, so dass dieser erst ab dem 1. März 2024 nachgewiesen werden muss.

Bitte beachten Sie:

  • Die Erbringung der Nachweise über die erforderlichen TI-Komponenten und TI-Anwendungen ist nach Überarbeitung der Festlegung nun auch über die Abrechnungsdatei möglich. Die KVWL hat sich dazu entschieden künftig auf Anzeigen im Mitgliederportal zu verzichten und die Nachweise im Rahmen der Abrechnungsdatei zu überprüfen. Damit brauchen Sie keine schriftlichen Nachweise mehr einzureichen und keine Anzeigen zu erstellen.

Das benötigen Praxen für den Anschluss

Um die Telematikinfrastruktur nutzen zu können, benötigt jede Betriebsstätte und jede Nebenbetriebsstätte verschiedene Komponenten und Dienste. Für alle gelten hohe Anforderungen an die Funktionalität und Sicherheit. Sie müssen daher von der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) zugelassen sein. Hier finden Sie alle Informationen zu den benötigten Komponenten.
Funktion:

Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor. Er ähnelt einem DSL-Router, arbeitet allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau.

Dieser Konnektor stellt ein sogenanntes virtuelles privates Netzwerk (VPN) zur TI her, das eine Kommunikation unter Einsatz moderner Verschlüsselungstechnologien völlig abgeschirmt vom Internet ermöglicht.

Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem (PVS) per Netzwerk verbunden und enthält die Software für die Durchführung der Anwendungen in der TI.

Mit dem Konnektor können Ärzte und Psychotherapeuten auch Anwendungen im Sicheren Netz der KVen nutzen. Er bietet der Praxis darüber hinaus einen sicheren Kanal zur Nutzung des Internets.

Der Konnektor der 1. Generation unterstützt das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM). Für die weiteren Anwendungen wie das Notfalldatenmanagement (NFDM), der elektronische Medikationsplan (eMP), die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) und die elektronische Patientenakte (ePA) stellt der Konnektorhersteller Updates zur Verfügung, sobald der Konnektor für die jeweilige Anwendung zugelassen ist.

Bezug / Ansprechpartner:

Ärzte und Psychotherapeuten wenden sich vor der Bestellung am besten zunächst an ihren PVS-Hersteller beziehungsweise ihren Systembetreuer, da für den Anschluss an die TI auch das PVS angepasst werden muss.

Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche Konnektoren zugelassen sind.

Funktion:

Mit dem neuen stationären Kartenterminal (eHealth-Kartenterminal) werden die elektronische Gesundheitskarte (eGK), der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) und der Praxisausweis (SMC-B) eingelesen.

Das Kartenteminal ist mit dem Konnektor verbunden und ermöglicht die Anmeldung der Praxis an der TI. Mindestens ein durch die gematik zugelassenes stationäres Kartenteminal wird in jeder Praxis am Empfang zum Einlesen der eGK benötigt.

Die seit 2011 im Rahmen des Basis-Rollouts angeschafften Kartenterminals können nicht per Softwareupdate auf ein E-Health-Kartenterminal aufgerüstet werden und müssen daher ersetzt werden.

Bezug / Ansprechpartner:

Erster Ansprechpartner für Ärzte und Psychotherapeuten sollte auch hier der PVS-Hersteller oder Systembetreuer sein.

Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste mit den zugelassenen stationären Kartenterminals.

Funktion:

Ärzte, die Haus- und Pflegeheimbesuche durchführen, Anästhesisten, die Patienten in der Praxis eines anderen Arztes behandeln, sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten benötigen ein mobiles Kartenterminal. Diese Geräte arbeiten im Offline-Betrieb: Eine Aktualisierung der Versichertenstammdaten ist damit nicht möglich.

Die neuen mobilen Kartenterminals können bereits im Gerät die Versichertendaten auswerten und so beispielsweise eine abgelaufene Karte erkennen. Die neue Version wird auch benötigt, um nach der bundesweiten Einführung des Online-Abgleichs der Versichertenstammdaten alle Versichertendaten von der eGK auslesen zu können.

Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein Praxisausweis oder ein elektronischer Heilberufsausweis benötigt.

Bezug / Ansprechpartner:

Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche mobilen Kartenterminals zugelassen sind.

Funktion:

Für den Zugang zur TI benötigen Praxen einen speziellen VPN-Zugangsdienstanbieter ähnlich einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Praxisgemeinschaften können gemeinsam einen VPN-Zugangsdienst nutzen.

Bezug / Ansprechpartner:

Erster Ansprechpartner ist auch hier der PVS-Hersteller beziehungsweise Systembetreuer der Praxis. Die gematik veröffentlicht auf ihrer Internetseite, welche VPN-Zugangsdienstanbieter zugelassen sind.

Eine Grundvoraussetzung für die TI ist ein Internetzugang. Praxen, die bisher noch keinen Internetanschluss haben, sollten dies möglichst bald nachholen. Ansprechpartner dafür sind die Internetprovider. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines Internetanschlusses zählen zu den allgemeinen Praxiskosten einer Vertragsarzt- bzw. Vertragspsychotherapeutenpraxis und werden damit nicht gesondert finanziert.

Funktion:

Das Praxisverwaltungssystem (PVS) muss angepasst werden, um eine Verbindung zur TI zu ermöglichen und die Anwendungen der Telematikinfrastruktur durchzuführen zu können.

Das Update ist die Grundvoraussetzung für alle weiteren Schritte der TI-Anbindung.

Bezug / Ansprechpartner:

Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem PVS-Hersteller auf und erkundigen sich, wann das Update für Ihr PVS zur Verfügung stehen wird.

Eine Übersicht über die Praxisverwaltungssysteme, die bereits eine Bestätigung der gematik über die notwendigen Anpassungen zur TI-Anbindung erhalten haben, ist auf der Seite der gematik hinterlegt.

Funktion:

Zur Nutzung der Telematikinfrastruktur und der in ihr enthaltenen Anwendungen benötigt jede Praxis einen Praxisausweis, die sogenannte SMC-B (Security Module Card Typ B). Nur mit dieser Karte kann sich die Praxis an der TI authentifizieren und der Konnektor eine Onlineverbindung zur TI herstellen.

Pro Betriebsstätte benötigen Sie in der Regel einen Praxisausweis, um von allen Arbeitsplätzen mit angeschlossenem stationären Kartenterminal auf die TI zugreifen und die Versichertenstammdaten auf der eGK auslesen zu können. Der Praxisausweis kann auch genutzt werden, um die Notfalldaten oder den elektronischen Medikationsplan auf die eGK zu schreiben.

Für den Betrieb des neuen mobilen Kartenterminals benötigen Sie ebenfalls eine Karte. Alternativ zum Praxisausweis kann für das mobile Kartenterminal der elektronische Heilberufsausweis genutzt werden.

Die Karte wird bei der Installation der TI-Technik in der Praxis in eins der Kartenterminals gesteckt und über eine PIN aktiviert. Die PIN muss an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Sie wird sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI benötigt.

Ärzte und Psychotherapeuten, die die anderen Komponenten (z. B. Konnektor, stationäres Kartenterminal) bereits beauftragt haben oder jetzt beauftragen, bestellen den Praxisausweis direkt bei einem zugelassenen Kartenanbieter.

Es kann etwa vier Wochen dauern, bis der Praxisausweis und die dazugehörige PIN bei Ihnen eintreffen. Bitte beachten Sie, dass beim Installationstermin ein einsatzbereiter Praxisausweis in der Praxis vorliegen muss, damit die Anbindung an die TI erfolgreich durchgeführt werden kann.

Achtung: Sie müssen den Praxisausweis sofort nach Erhalt der unversehrten Karte und des PIN-Briefes in dem Onlineportal des Anbieters freischalten. Hintergrund dieser Freischaltung ist die Sicherstellung, dass der Versand erfolgreich funktioniert hat und sowohl Karte als auch PIN beim Antragsteller angekommen sind. Versäumen Sie die rechtzeitige Freischaltung Ihrer Karte, wird Ihr Praxisausweis aus Sicherheitsgründen von dem Anbieter automatisch und unwiderruflich gesperrt. In diesem Fall benötigen Sie eine kostenpflichtige Ersatzkarte.

Bezug / Ansprechpartner:

Den Praxisausweis (Security Module Card Typ B, kurz SMC-B) erhalten die Praxen und MVZ bei einem Kartenanbieter, auch Trust-Service-Provider genannt. Zurzeit gibt es drei Anbieter des Praxisausweises:

Alle Dienstleister bieten ein Online-Portal im Internet an, in dem Sie den Praxisausweis bestellen können. Die Liste der Anbieter eines Praxisausweises, die für den vertragsärztlichen Bereich zugelassen sind, finden Sie auf der Internetseite der KBV

 

Funktion:

Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2 ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat mit dem Foto des Karteninhabers. Auf einem Mikrochip sind die Daten des Karteninhabers gespeichert und eine Signier- und Verschlüsselungsfunktion hinterlegt. Der eHBA für Ärzte wird auch eArztausweis, der eHBA für Psychotherapeuten ePsychotherapeutenausweis genannt. Der eHBA der Generation 2 ist für alle Anwendungen der TI Pflicht. Er dient als Ausweis zur Authentifizierung des Besitzers und ermöglicht elektronische Dokumente mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) rechtsverbindlich zu unterschreiben. Die QES wird zum Beispiel für den elektronischen Arztbrief, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, das elektronische Rezept und für das Erstellen und Aktualisieren von Notfalldatensätzen benötigt. Die QES entspricht der handschriftlichen Unterschrift.

Bezug / Ansprechpartner:

Herausgeber des eHBA ist für Ärzte die Landesärztekammer, für Psychotherapeuten die Landespsychotherapeutenkammer. Ärzte bestellen den eHBA über das Portal der Ärztekammer Westfalen-Lippe, Psychotherapeuten beantragen den eHBA bei einem der von der Psychotherapeutenkammer genannten Dienstleister. Ärzte und Psychotherapeuten sollen möglichst zeitnah den eHBA bestellen, damit es zu keinen Engpässen bei der Ausgabe der Karten kommt. Hier geht es zum Bestellportal der Ärztekammer WL: Arztausweis beantragen

Auf der Internetseite der Ärztekammer WL finden Sie zudem unter Für Ärzte > Mitgliedschaft > eHBA detaillierte Informationen zur Bestellung des eHBA.

Hier geht es zu den detaillierten Informationen der Beantragung des eHBA für Psychotherapeuten: Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises für Kammerangehörige

Der eHBA ist ein personenbezogenes Dokument. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten zweifelsfrei ihre Identität nachweisen. Nach eindeutiger Identifikation und Freigabe durch die zuständige Kammer wird der Ausweis produziert. Der Antragsteller erhält den eHBA per Einschreiben; PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über das Online-Portal des Kartenanbieters freigeschaltet werden.

Finanzierung der Anbindung ab 1. Juli 2023

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPfleEG) wurde die Finanzierung der Anbindung an die TI sowie die Installation von TI-Fachanwendungen auf monatliche Pauschalen geändert.

Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Die monatlichen Pauschalen berechnen sich dabei aus den bisherigen Einmalpauschalen sowie den Betriebskosten verteilt auf einen Zeitraum von 60 Monaten.

Bitte beachten Sie: Sie können uns noch bis zum 15. Oktober Anträge für die TI-Pauschalen der bis zum 30. Juni 2023 gültigen TI-Finanzierungsvereinbarung im geschützten Mitgliederportal der KVWL anzeigen, sofern die Anspruchsvoraussetzung bis zum 30. Juni 2023 entstanden ist. Für Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. Juli 2023 können keine Einmalpauschalen mehr erstattet werden.

Sicheres Netz der KVen bleibt bestehen

Das Sichere Netz der KVen (SNK) ist an die Telematikinfrastruktur angeschlossen. Die Anwendungen im sicheren Netz der KVen, wie beispielsweise die Online-Abrechnung, erreichen Sie auch über den TI-Konnektor.

Praxen, die heute einen KV-SafeNet-Anschluss haben und auf die TI umsteigen, wird geraten, die Kündigungsfristen zu prüfen, gegebenenfalls sieht der Vertrag mit dem KV-SafeNet Anbieter für diesen Fall ein ordentliches Kündigungsrecht vor.

Kündigen Sie rechtzeitig, um nicht zwei Anschlüsse parallel betreiben und finanzieren zu müssen!

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